Unternehmen, die in Österreich Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen für den «Unterwegskonsum» auf den Markt bringen zahlen seit 1. Jänner 2023 die «Littering-Abgabe». Mit dieser Gebühr beteiligen sie sich an den Flurreinigungen im öffentlichen Raum. Zum 15. März 2024 sind jetzt die Meldungen der Verpackungsmengen fürs vergangene Jahr anzugeben.
Das Abgabe-Gesetz betrifft neben beispielsweise Feuchttüchern, Zigarettenfiltern oder Luftballons auch bestimmte Lebensmittelverpackungen.
Alle Infos zu den betroffenen Produkten, genauen Kosten und mehr geben wir Ihnen im Folgenden an die Hand.
1. Was ist die Littering-Abgabe?
Seit 1. Jänner 2023 gilt die Littering-Abgabe in Österreich. Das Abgabe-Gesetz betrifft auch Lebensmittelverpackungen. Dazu gehören Einweg-Getränkebecher und -verpackungen, aus denen ohne weitere Zubereitung direkt daraus gegessen werden kann.
Durch die Gebühr werden Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen in Verkehr bringen an Flurreinigungskosten beteiligt.
2. Wem kommt diese Abgabe zugute?
Die eingenommenen Gelder dieser Abgabe werden den Kommunen zum anteiligen Ausgleich für anfallende Flurreinigungskosten zur Verfügung gestellt.
3. Welche Artikel betrifft die Littering-Abgabe?
Neben Tabakfiltern oder beispielsweise Luftballons sind auch Lebensmittelverpackungen, die komplett oder teilweise aus Kunststoff bestehen, betroffen. Dabei wird nicht zwischen Bio-, Recycling- oder Kunststoff aus Neuware unterschieden.
Auf Basis der EU-Einwegkunststoffrichtlinie hat Österreich für die Umsetzung weitere Abgrenzungskriterien definiert.
Diese Lebensmittelverpackungen sind von der Littering-Abgabe betroffen:
Starre bzw. teilweise starre Lebensmittelverpackungen
Säckchen & Folienverpackungen aus flexiblem Material
Getränkebecher
- Für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away(-Gericht) mitgenommen zu werden
- mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar daraus verzehrt zu werden
- einschließlich Verschlüsse und Deckel
- UND die i.d.R. aus der Verpackung verzehrt werden
- UND der keiner weiteren Zubereitung bedarf
- UND ohne weitere Zubereitung, wie Kochen, Sieden oder Erhitzen, verzehrt werden können
4. Wie und wo werden die Mengen gemeldet?
Wenn Sie als Befüller gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem österreichischen Markt bereitstellen, sind Sie zur Littering-Abgabe verpflichtet.
Der festgelegte Kostensatz wird mit dem sonst vorgesehenen ARA-Beitrag zusätzlich beglichen. Es handelt sich jedoch um keinen zusätzlichen Beitrag der ARA, sondern um einen Zuschlag, den alle Sammel- und Verwertungssysteme in Österreich (SVS) im Namen und auf Rechnung der Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige GmbH (VKS) einheben müssen.
Die Abgabe für Lebensmittelbehälter, Säckchen und Folienverpackungen sowie Getränkebecher inklusive Deckel entrichtet demnach RAUSCH Verpackung als Hersteller bzw. Importeur. Wir führen den Betrag auf unserer Rechnung explizit und transparent als Littering-Abgabe für Sie auf.
5. Mit welchen Kosten haben Sie zu rechnen?
Die Abgabekosten beziehen sich auf das Gewicht und belaufen sich auf 0,190 €/kg auf Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen sowie auf Getränkebecher inklusive Deckel und andere Getränkebehälter (Stand März 2024).
Gerne sind Ihnen unsere Verpackungsspezialisten auch behilflich, Alternativen zu den betroffenen Einwegkunststoffartikeln für Ihre Einsatzzwecke zu finden. Bei allen Fragen zur Littering-Abgabe beraten wir Sie gerne unverbindlich.