Wissenswertes für Anbieter von Lebensmitteln in der Übersicht
Nach dem Verbot von Einweg-Kunststoff-Tragetaschen, das seit Januar 2020 gilt, werden ab 3. Juli 2021 auch bestimmte Einweg-Verpackungen aus Kunststoff vom Markt genommen und eine Kennzeichnungspflicht für Getränkebecher aus Kunststoff eingeführt. Welche Produkte konkret davon betroffen sind und alle weiteren Details zu den neuen Vorgaben, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt.
Verbote & Regelungen zu Kunststoffverpackungen – das Wichtigste im Überblick
- Ab dem 03.07.2021:
- Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffartikel
- Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern aus oder mit Anteilen von Kunststoff
- bei Vertreibern lagernde Restbestände dürfen danach noch zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden
- Geht zurück auf eine EU-Richtlinie
Warum kommen die Richtlinien und Verbote zu Einweg-Kunststoffprodukten?
Die Regelungen gehen auf die Einwegkunststoff-Richtlinie der EU zurück, auch unter dem englischen Namen «Single-Use Plastics Directive» / «SUP directive» bekannt. Sie trat 2019 in Kraft und sieht verschiedene Maßnahmen vor, die stufenweise in nationales Recht der EU-Länder umgesetzt werden müssen – das Verbot bestimmter Produkte bzw. die Kennzeichnungspflicht beispielsweise bis zum 3. Juli 2021. Rechtlich bindend sind aber die Vorgaben des jeweiligen Landes.
Die EU-Richtlinie hat die «Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt» zum Ziel, das heißt Mengen zu reduzieren und die unsachgemäße Entsorgung in der Natur zu vermeiden. Dafür sieht sie mehrere Möglichkeiten vor: Verbote bestimmter Artikel aus Kunststoff, Kennzeichnung von Ware, die aus Kunststoff besteht bzw. diesen enthält, um so zu sensibilisieren, oder auch die Förderung von Kunststoffrecycling und Mehrwegverpackungen.
Welche Produkte von den neuen Richtlinien betroffen sind, wurde anhand von Müllzählungen an europäischen Stränden festgelegt. Abgesehen von Lebensmittelverpackungen, zu denen wir Sie hier informieren, werden etwa auch Wattestäbchen oder Haltestäbe für Luftballons verboten sowie eine Kennzeichnungspflicht für beispielsweise Hygieneartikel eingeführt.
Aktuell sind die nationalen Gesetze für Österreich, die die EU-Richtlinie umsetzt, noch nicht finalisiert. Klar ist jedoch, dass diese kommen und die hier beschriebenen Vorgaben so in Kraft treten werden.
Verbot bestimmter Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff
Kurz zusammengefasst
- Verbot betrifft folgende Einweg-Artikel aus konventionellem und biobasiertem Kunststoff:
- Teller (auch beschichtete Pappteller)
- Einwegbesteck inkl. Rührstäbchen
- Lebensmittelbehälter aus EPS (Behälter aus XPS bleiben erlaubt)
- gilt für Hersteller/Produzenten ab dem 3. Juli 2021
- Restbestände dürfen von Ihnen als Abgeber verpackter Lebensmittel danach noch zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden – auch Verpackungsanbieter wie wir dürfen lagernde Ware weiterverkaufen
Mit dem Verbot gewisser Einwegartikel aus Kunststoff sollen vor allem die Produkte vom Markt genommen werden, die häufig im Meer landen (siehe oben) und für die es bereits nachhaltige Alternativen gibt. Ob sie aus herkömmlichem Kunststoff oder einem Bio-Kunststoff wie PLA gefertigt sind, spielt dabei keine Rolle.
Konkret bedeutet dies, dass ab dem 3. Juli 2021 folgende Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff bzw. mit einem Anteil davon nicht mehr für den europäischen Markt produziert werden:
- Einweg-Teller, ob zu 100 % aus Kunststoff oder aus Pappe mit einer Kunststoff-Beschichtung
- Einweg-Besteck
- Rührstäbchen
- Trinkhalme
- Lebensmittelbehälter aus EPS wie etwa Boxen oder Schalen, wenn sie
- zum Verzehr der bereits zubereiteten Speisen vor Ort dienen
- als To-Go-Verpackung genutzt werden
- nicht zur weiteren Zubereitung der Speise – wie Kochen oder Erhitzen – dienen
Auch der Import dieser Artikel aus Nicht-EU-Ländern ist ab Juli 2021 verboten. Sie können jedoch ohne eine zeitliche Begrenzung Ihre restlichen Bestände an diesen Verpackungen weiter aufbrauchen und diese z. B. bei RAUSCH weiter beziehen, sofern dort noch Ware auf Lager ist.
Übrigens: Welche Produkte Sie alternativ für die aufgeführten Lebensmittelverpackungen einsetzen können, haben wir Ihnen ausführlich in unserem Ratgeber «Verbot von Einweg-Kunststoffprodukten – das sind Ihre Alternativen» zusammengestellt.
Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern
Kurz zusammengefasst
- Kennzeichnungspflicht betrifft Einweg-Getränkebecher aus konventionellem und biobasiertem Kunststoff – ob zu 100 % daraus gefertigt oder nur mit einer Beschichtung
- Größe und Farbe der Kennzeichnung ist genau vorgegeben
- gilt für Hersteller/Produzenten ab dem 3. Juli 2021
- Restbestände dürfen von Ihnen als Abgeber verpackter Lebensmittel noch zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden – auch Verpackungsanbieter wie wir dürfen lagernde Ware weiterverkaufen
- Produzenten können ab dem 3. Juli 2021 für ein Jahr auch einen Aufkleber auf ungekennzeichnete Ware anbringen, ehe sie diese an die Abnehmer liefern
Mit der Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern sollen Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Verpackung aus Kunststoff besteht bzw. Kunststoff darin enthalten ist, und diese dementsprechend entsorgen, um Folgen für die Umwelt zu vermeiden.
So verdeutlichen der Text, der nach aktuellem Stand in der Landessprache sein muss, und die Abbildung das vorliegende Material und die Konsequenzen seiner unsachgemäßen Entsorgung. Die Produkte werden im Gegensatz zu den oben genannten Kunststoffartikeln nicht verboten, weil es derzeit keine sinnvolleren ökologischen Alternativen dafür gibt.
Wichtig zu wissen ist, dass die Kennzeichnung bei Lebensmittelverpackungen tatsächlich nur Einweg-Getränkebecher betrifft. Andere Becher, etwa für Feinkost, sind nicht davon betroffen, ebenso wenig wie Deckel solcher Behälter.
Für die Einweg-Getränkebecher gibt es zwei unterschiedliche Kennzeichnungen, je nachdem, ob das Produkt zu 100 % aus Kunststoff besteht oder nur teilweise – unabhängig wie groß dieser Anteil ist. Während die erste Variante für hundertprozentige Kunststoffartikel als schwarzer Druck oder als Prägung an der Verpackung angebracht sein kann, sieht die zweite Variante einen dreifarbigen Druck vor. Die Positionierung des Piktogramms ist ebenfalls geregelt: Es darf nur an den Becherwänden und somit sichtbar für den Verbraucher platziert sein, nicht am Boden.
Wie schon bei den verbotenen Produkten gilt auch hier: Alles, was entweder bei Ihnen oder Ihrem Verpackungsanbieter wie RAUSCH bis zum 3. Juli 2021 an Lager ist, kann weiterverwendet und zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden. Produktionsstätten dürfen aber nach dem 3. Juli 2021 keine ungekennzeichnete Ware mehr ausliefern – oder versehen diese alternativ für eine einjährige Übergangsfrist mit einem Aufkleber mit der entsprechenden Grafik. So wird vermieden, dass unbenutzte Ware vernichtet werden muss.
Sie haben noch Fragen zu der geänderten Gesetzeslage ? Die RAUSCH-Spezialisten sind gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns per E-Mail an info@rausch-packaging.at oder telefonisch unter 07249 43 000. Wir sind stets über aktuelle Entwicklungen informiert und beantworten gerne Ihre Fragen.