Mehrwegpflicht ab 1. Januar 2023: Was bedeuten die neuen Regelungen?
Am 1. Januar 2023 ist in Deutschland die Mehrwegpflicht in Kraft getreten. Für wen die Pflicht gilt und welche Regelungen laut § 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gelten, haben wir Ihnen hier zusammengefasst und beantworten die häufigsten Fragen.
Die Regelungen der Mehrwegpflicht im Überblick
Für wen gilt die Mehrwegpflicht?
Betroffen sind Betriebe mit einem To-go-Angebot, die:
- Einwegverpackungen für verzehrfertige Lebensmittel aus oder mit Kunststoff und/oder Einweg-Getränkebecher im Einsatz haben und …
- … diese vor Ort bzw. innerhalb des Betriebs (z. B. in der Zentrale) befüllen und…
- … deren Verkaufsfläche größer als 80 m2 ist und/oder mehr als 5 Beschäftigte haben*.
* Regelungen für kleinere Betriebe siehe unten.
Was schreibt die Mehrwegpflicht vor?
- Sie müssen eine Alternative zu vorhandenen Einwegverpackungen aus oder mit Kunststoff anbieten, so dass Ihre Kunden die Wahl haben.
- Speisen und Getränke dürfen in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein, eine Pfandabgabe ist aber erlaubt.
- Informationen zu Ihrem Mehrwegangebot müssen für die Kunden gut sicht- und lesbar angebracht sein.
- Eigene Mehrwegverpackungen müssen zurückgenommen werden.
Was gilt für kleine Betriebe?
Zu den kleinen Betrieben zählen Sie bei einer Verkaufsfläche bis zu 80 m2 und 5 oder weniger Beschäftigten (bei mehreren Filialen zählt die gesamte Mitarbeiterzahl). In diesem Fall gelten folgende Regelungen:
- Eigene Mehrwegverpackungen bereitzustellen ist nicht vorgeschrieben.
- Auf Wunsch der Kundschaft müssen Sie aber deren mitgebrachte Behältnisse befüllen.
- Durch einen Aushang muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
Mehrwegpflicht: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Darf ich nur noch Mehrwegverpackungen anbieten?
Der Begriff «Mehrwegpflicht» ist etwas missverständlich. Eigentlich handelt es sich um eine «MehrwegANGEBOTSpflicht» bzw. spricht das Gesetz von einer « Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher». Sind Sie von der Pflicht betroffen, müssen Sie Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einweg anbieten. Ihre bisherigen Einwegverpackungen werden somit nicht verboten, sondern Ihre Kunden sollen die Wahl haben zwischen Einweg und Mehrweg. Nur noch Mehrwegverpackungen anzubieten ist aber natürlich ebenfalls möglich.
Gilt die Mehrwegpflicht für Einwegverpackungen jeden Materials?
Für Einweg-Getränkebecher (Heiß-und Kaltgetränke) benötigen Sie – unabhängig von deren Material – eine Mehrweg-Alternative. Bei bereits kunststofffreien Einwegverpackungen für «to-go» gilt die Mehrwegpflicht nicht. Das heißt: Wer Verpackungen aus beispielsweise Bagasse oder Zellstoff bzw. Papier ohne Kunststoff-Beschichtung sowie Aluminium einsetzt, muss keine zusätzliche Mehrwegverpackung anbieten. Achten Sie hier aber auf die genaue Produktbeschreibung, ob die Verpackung tatsächlich keine Beschichtung aus Kunststoff – und sei sie noch so dünn – beinhaltet. Zudem gilt: Ist z.B. Ihre Schale ohne Kunststoff gefertigt, Sie verwenden aber einen Deckel aus Kunststoff, benötigen Sie eine Mehrwegalternative.
Sind vorverpackte Speisen von der Pflicht ausgenommen?
Das ist nicht eindeutig mit Ja oder Nein zu beantworten. Vorab verpackte Speisen können Sie nur dann ausschließlich in Einweglösungen anbieten, wenn Sie diese von einem anderen Unternehmen bzw. Anbieter eingekauft haben (Handelsware). Füllen Sie die Speisen selbst ab – auch an einem anderen Standort (z.B. in der Zentrale) – gilt die Mehrwegpflicht.
Was zählt alles zur Verkaufsfläche, bei der die Mehrwegpflicht greift?
Die Verkaufsfläche wird inklusive saisonal genutzter Flächen, Außenflächen und anderer Sitz- und Aufenthaltsbereiche berechnet, die für Ihre Kunden zugänglich sind. Küche und Thekenflächen sind hingegen für die Berechnung der Verkaufsfläche ausgenommen. Bei Filialen, die unter 80 Quadratmeter und weniger als 5 Beschäftigte haben, aber zu einer Kette gehören, zählt die Fläche des gesamten Unternehmens. Auch Lieferdienste müssen Mehrwegalternativen anbieten. Bei Lieferdiensten zählt zusätzlich die Lager- und Versandfläche zur Verkaufsfläche.
Wie berechne ich die Anzahl der Mitarbeiter, wenn ich Teilzeitkräfte beschäftige?
Gemäß dem Gesetz zählen Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5. Sind es nicht mehr als 30 Stunden, berechnen Sie diese mit 0,75.
Muss ich mitgebrachte Mehrwegverpackungen meiner Kunden befüllen, wenn ich eigene Mehrweglösungen anbiete?
Nein. Sobald Sie (eigene) Mehrwegverpackungen einsetzen, erfüllen Sie die Regelungen und sind nicht verpflichtet, die Schalen etc. Ihrer Kunden zu befüllen.
Warum sich Mehrwegverpackungen lohnen
Unabhängig davon, ob die Einführung von Mehrwegverpackungen für Sie ab Januar 2023 Pflicht ist, oder Sie nicht davon betroffen sind, aber dennoch diese einführen möchten – Ihr Geschäft und die Umwelt profitieren von solchen Lösungen:
- schonen Ressourcen durch mehrfachen Einsatz
- stabil – schützen Lebensmittel optimal beim Transport
- wiederverwendbare Verpackungen – einmalige Investition
- stärken die Kundenbindung dank der Rückgabe
- entsprechen dem Kundenbedürfnis nach nachhaltigen To-go-Verpackungen
Gerne beraten Sie die Spezialisten von RAUSCH zur passenden Mehrweglösung für Ihr Geschäft:
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