Wissenswertes für Anbieter von Lebensmitteln in der Übersicht
Die sogenannte Plastikstrategie der EU bringt auch für Deutschland konkrete Änderungen: Ab dem 3. Juli 2021 werden bestimmte Einweg-Verpackungen aus Kunststoff verboten und eine Kennzeichnungspflicht für Getränkebecher aus Kunststoff eingeführt. Zum Jahreswechsel folgt außerdem das Verbot gewisser Tragetaschen aus Kunststoff. Welche Produkte konkret davon betroffen sind und alle weiteren Details zu den neuen Vorgaben, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt.
Verbote & Regelungen zu Kunststoffverpackungen – das Wichtigste im Überblick
- Ab dem 03.07.2021:
- Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffartikel
- Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern aus oder mit Anteilen von Kunststoff
- bei Vertreibern lagernde Restbestände dürfen danach noch zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden
- Ab dem 01.01.2022:
- Verbot bestimmter Tragetaschen aus Kunststoff
- Tragetaschen dürfen danach nicht mehr in Verkehr gebracht werden, auch wenn eventuell noch Restbestände vorhanden sind
- Geht zurück auf EU-Richtlinien
Warum kommen die Richtlinien und Verbote zu Einweg-Kunststoffprodukten?
Die Regelungen gehen zum einen auf die Einwegkunststoff-Richtlinie der EU zurück, auch unter dem englischen Namen «Single-Use Plastics Directive» / «SUP directive» bekannt. Sie trat 2019 in Kraft und sieht verschiedene Maßnahmen vor, die stufenweise in nationales Recht der EU-Länder umgesetzt werden müssen – das Verbot bestimmter Produkte bzw. die Kennzeichnungspflicht beispielsweise bis zum 3. Juli 2021. Rechtlich bindend sind aber die Vorgaben des jeweiligen Landes.
Die EU-Richtlinie hat die «Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt» zum Ziel, das heißt Mengen zu reduzieren und die unsachgemäße Entsorgung in der Natur zu vermeiden. Dafür sieht sie mehrere Möglichkeiten vor: Verbote bestimmter Artikel aus Kunststoff, Kennzeichnung von Ware, die aus Kunststoff besteht bzw. diesen enthält, um so zu sensibilisieren, oder auch die Förderung von Kunststoffrecycling und Mehrwegverpackungen.
Welche Produkte von den neuen Richtlinien betroffen sind, wurde anhand von Müllzählungen an europäischen Stränden festgelegt. Abgesehen von Lebensmittelverpackungen, zu denen wir Sie hier informieren, werden etwa auch Wattestäbchen oder Haltestäbe für Luftballons verboten sowie eine Kennzeichnungspflicht für beispielsweise Hygieneartikel eingeführt.
Das Verbot bestimmter Tragetaschen aus Kunststoff geht hingegen auf eine andere Richtlinie der EU zurück. Sie forderte 2015, dass der Verbrauch von leichten Einweg-Kunststofftragetaschen reduziert wird. Deutschland geht hier nun einen Schritt weiter und verbietet diese ganz. Dafür wird das Verpackungsgesetz, das seit 2019 gilt, nun zum ersten Mal geändert und um dieses Verbot erweitert.
Verbot bestimmter Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff
Kurz zusammengefasst
- Verbot betrifft folgende Einweg-Artikel aus konventionellem und biobasiertem Kunststoff:
- Teller (auch beschichtete Pappteller)
- Einwegbesteck inkl. Rührstäbchen
- Lebensmittelbehälter aus EPS (Behälter aus XPS bleiben erlaubt)
- gilt für Hersteller/Produzenten ab dem 3. Juli 2021
- Restbestände dürfen von Ihnen als Abgeber verpackter Lebensmittel danach noch zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden – auch Verpackungsanbieter wie wir dürfen lagernde Ware weiterverkaufen
Mit dem Verbot gewisser Einwegartikel aus Kunststoff, die offiziell die Einwegkunststoffverbotsverordnung regelt, sollen vor allem die Produkte vom Markt genommen werden, die häufig im Meer landen (siehe oben) und für die es bereits nachhaltige Alternativen gibt. Ob sie aus herkömmlichem Kunststoff oder einem Bio-Kunststoff wie PLA gefertigt sind, spielt dabei keine Rolle.
Konkret bedeutet dies, dass ab dem 3. Juli 2021 folgende Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff bzw. mit einem Anteil davon nicht mehr für den europäischen Markt produziert werden:
- Einweg-Teller, ob zu 100 % aus Kunststoff oder aus Pappe mit einer Kunststoff-Beschichtung
- Einweg-Besteck
- Rührstäbchen
- Trinkhalme
- Lebensmittelbehälter aus EPS wie etwa Boxen oder Schalen, wenn sie
- zum Verzehr der bereits zubereiteten Speisen vor Ort dienen
- als To-Go-Verpackung genutzt werden
- nicht zur weiteren Zubereitung der Speise – wie Kochen oder Erhitzen – dienen
Auch der Import dieser Artikel aus Nicht-EU-Ländern ist ab Juli 2021 verboten. Sie können jedoch ohne eine zeitliche Begrenzung Ihre restlichen Bestände an diesen Verpackungen weiter aufbrauchen und diese z. B. bei RAUSCH weiter beziehen, sofern dort noch Ware auf Lager ist.
Übrigens: Welche Produkte Sie alternativ für die aufgeführten Lebensmittelverpackungen einsetzen können, haben wir Ihnen ausführlich in unserem Ratgeber «Verbot von Einweg-Kunststoffprodukten – das sind Ihre Alternativen» zusammengestellt.
Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern
Kurz zusammengefasst
- Kennzeichnungspflicht betrifft Einweg-Getränkebecher aus konventionellem und biobasiertem Kunststoff – ob zu 100 % daraus gefertigt oder nur mit einer Beschichtung
- Größe und Farbe der Kennzeichnung ist genau vorgegeben
- gilt für Hersteller/Produzenten ab dem 3. Juli 2021
- Restbestände dürfen von Ihnen als Abgeber verpackter Lebensmittel noch zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden – auch Verpackungsanbieter wie wir dürfen lagernde Ware weiterverkaufen
- Produzenten können ab dem 3. Juli 2021 für ein Jahr auch einen Aufkleber auf ungekennzeichnete Ware anbringen, ehe sie diese an die Abnehmer liefern
Mit der Kennzeichnungspflicht von Einweg-Getränkebechern, die die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung regelt, sollen Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Verpackung aus Kunststoff besteht bzw. Kunststoff darin enthalten ist, und diese dementsprechend entsorgen, um Folgen für die Umwelt zu vermeiden.
So verdeutlichen der Text, der nach aktuellem Stand in der Landessprache sein muss, und die Abbildung das vorliegende Material und die Konsequenzen seiner unsachgemäßen Entsorgung. Die Produkte werden im Gegensatz zu den oben genannten Kunststoffartikeln nicht verboten, weil es derzeit keine sinnvolleren ökologischen Alternativen dafür gibt.
Wichtig zu wissen ist, dass die Kennzeichnung bei Lebensmittelverpackungen tatsächlich nur Einweg-Getränkebecher betrifft. Andere Becher, etwa für Feinkost, sind nicht davon betroffen, ebenso wenig wie Deckel solcher Behälter.
Für die Einweg-Getränkebecher gibt es zwei unterschiedliche Kennzeichnungen, je nachdem, ob das Produkt zu 100 % aus Kunststoff besteht oder nur teilweise – unabhängig wie groß dieser Anteil ist. Während die erste Variante für hundertprozentige Kunststoffartikel als schwarzer Druck oder als Prägung an der Verpackung angebracht sein kann, sieht die zweite Variante einen dreifarbigen Druck vor. Die Positionierung des Piktogramms ist ebenfalls geregelt: Es darf nur an den Becherwänden und somit sichtbar für den Verbraucher platziert sein, nicht am Boden.
Wie schon bei den verbotenen Produkten gilt auch hier: Alles, was entweder bei Ihnen oder Ihrem Verpackungsanbieter wie RAUSCH bis zum 3. Juli 2021 an Lager ist, kann weiterverwendet und zeitlich unbegrenzt in Verkehr gebracht werden. Produktionsstätten dürfen aber nach dem 3. Juli 2021 keine ungekennzeichnete Ware mehr ausliefern – oder versehen diese alternativ für eine einjährige Übergangsfrist mit einem Aufkleber mit der entsprechenden Grafik. So wird vermieden, dass unbenutzte Ware vernichtet werden muss.
Verbot von Tragetaschen aus Kunststoff
Kurz zusammengefasst
- Verbot von folgenden Tragetaschen aus konventionellem oder biobasiertem Kunststoff
- verboten bei einer Stärke zwischen 15 und 49 µm – ob mit oder ohne Henkel
- bei einer Stärke bis 14 µm nur weiter erlaubt aus hygienischen Gründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung
- verboten, wenn Taschen in der Verkaufsstelle befüllt werden – zum Vorverpacken weiter erlaubt
- gilt ab dem 1. Januar 2022 – auch Restbestände dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
Mit der ersten Änderung des Verpackungsgesetzes, das seit 1. Januar 2019 gilt, werden bestimmte Tragetaschen aus Kunststoff verboten. Ob diese aus herkömmlichen Kunststoff oder nachwachsenden Rohstoffen gefertigt sind, spielt dabei keine Rolle. Betroffen sind Tüten – ob mit oder ohne Henkel – von einer Stärke zwischen 15 und 49 µm. Das heißt Taschen mit einer dickeren Stärke können Sie weiterverwenden.
Ausgenommen vom Verbot sind nur Tragetaschen, die zum Vorverpacken dienen. Werden diese hingegen vor Ort in der Verkaufsstelle mit der Ware befüllt, fallen sie unter das Verbot. Zudem dürfen Taschen mit einer Stärke bis 14 µm nur weiterverwendet werden, wenn hygienische Gründe dafürsprechen oder damit Lebensmittelverschwendung vorgebeugt wird.
Die Änderung des Gesetzes gilt ab dem 1. Januar 2022. Ab diesem Zeitpunkt dürfen – im Gegensatz zum oben geschilderten Verbot der Kunststoffartikel bzw. der Kennzeichnungspflicht – keine der erwähnten Tragetaschen mehr in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass Sie auch eventuelle Restbestände nach dem Jahreswechsel nicht mehr aufbrauchen dürfen.
Sie haben noch Fragen zu der geänderten Gesetzeslage ? Die RAUSCH-Spezialisten sind gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns per E-Mail an info@rausch-packaging.de oder telefonisch unter 0821 796 03 60. Wir sind stets über aktuelle Entwicklungen informiert und beantworten gerne Ihre Fragen.